Constitution and Establishment Act

In 2016, the German Bundestag voted unanimously to establish the foundation. In January 2017, the members of the board of trustees received their certificates of appointment from the then Federal President, Joachim Gauck.

You can learn about the goals and purpose of the Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung in the constitution and the act of parliament establishing the foundation (both texts in German).

Legal Basis

  • Constituion

    Satzung der Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

    Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

    Gemäß § 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung vom 13. Oktober 2016 (BGBl 2016 Teil I Nr. 49 S. 2358 ff.) hat sich die Stiftung folgende Satzung gegeben:

    § 1

    Organe der Stiftung
    Die Organe der Stiftung sind
    1. das Kuratorium,
    2. der Vorstand.

    § 2

    Kuratorium

    (1) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Zum Zeitpunkt der Berufung bzw. ihrer Wiederwahl dürfen Kuratoriumsmitglieder ihr 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hiervon darf nur im begründeten Ausnahmefall bei der Wiederwahl eines Kuratoriumsmitgliedes jeweils einmalig abgewichen werden.
    (2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Kuratoriums sowie dessen Stellvertreter.
    (3) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf seiner Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt auf Ersuchen des Vorsitzenden des Kuratoriums in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich zu ersetzen. Die Abberufung eines Kuratoriumsmitgliedes aus wichtigem Grund durch den Bundespräsidenten auf Antrag des Kuratoriums ist zulässig. Ein solcher Antrag muss durch das Kuratorium einstimmig unter Ausschluss des Stimmrechtes des betroffenen Kuratoriumsmitgliedes beschlossen werden. Das betroffene Kuratoriumsmitglied soll vorher angehört werden.
    (4) Bis zur Neubestellung des Kuratoriums durch den Bundespräsidenten bleibt das amtierende Kuratorium kommissarisch im Amt.
    (5) Einzelne Befugnisse, die dem Kuratorium als oberster Dienstbehörde zustehen, kann es auf den Vorstand übertragen. Die dienstrechtlichen Beschlüsse des Kuratoriums führt der Vorsitzende des Kuratoriums aus.

    § 3

    Aufgaben des Kuratoriums
    Das Kuratorium entscheidet insbesondere über

    • alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere:
      •  die Schwerpunkte der Stiftungsarbeit im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen,
      • die Vorschriften zur Benutzung von Stiftungseinrichtungen;
    • außergewöhnliche, über den üblichen Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende Maßnahmen
    • die Bestellung und Abberufung der zwei ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder,
    • die Wahl des Vorstandsvorsitzenden,
    • die Berufung der Mitglieder des Internationalen Beirates,
    • Abschluss und Kündigung von unbefristeten Arbeitsverträgen ab der Entgeltgruppe 13 TVöD,
    • die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,
    • die Entlastung des Vorstandes.

    § 4

    Beschlussfassung des Kuratoriums

    (1) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums) nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder – darunter der Geschäftsführer – dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
    (2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens vier Kuratoriumsmitglieder persönlich anwesend oder durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten sind, unter ihnen der Kuratoriumsvorsitzende oder der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende. Neben dem ordentlichen Mitglied kann dessen Vertreter beratend an der Kuratoriumssitzung teilnehmen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und niemand widerspricht.
    (3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kuratoriumsvorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden.
    (4) Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, deren Erledigung keinen Aufschub bis zur nächsten Kuratoriumssitzung duldet und sich mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums an der Abstimmung beteiligen. Widersprechen innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist mindestens fünf Mitglieder dieser Verfahrensweise, setzt der Vorsitzende die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.
    (5) Die Mitglieder des Vorstandes und die Vertreter der Rechtsaufsicht führenden Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit Rede- aber ohne Stimmrecht teilzunehmen. Weiteres kann eine Geschäftsordnung regeln, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
    (6) Über die Sitzungen des Kuratoriums, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollanten und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu zeichnen ist. Sie ist allen Mitgliedern des Kuratoriums, dem Vorstand und der Rechtsaufsicht führenden Behörde zur Kenntnis zu bringen.

    § 5

    Vorstand

    (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus zwei ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Geschäftsführer, der kraft Amtes Mitglied des Vorstands ist. Zum Zeitpunkt der Berufung bzw. ihrer Wiederwahl dürfen Vorstandsmitglieder ihr 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hiervon darf nur im begründeten Ausnahmefall bei der Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes jeweils einmalig abgewichen werden.
    (2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich, eine Ausnahme hiervon kann mit einer Zweidrittelmehrheit des Kuratoriums beschlossen werden. Der Vorsitzende des Kuratoriums oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums hat für jeweils eines der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder den bindenden Vorschlag der Rechtsaufsicht führenden Behörde sowie den bindenden Vorschlag der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung rechtzeitig einzuholen (vgl. § 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung).
    (3) Das Kuratorium bestimmt den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Das Kuratorium kann eines der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder für einen bestimmten Zeitraum kommissarisch mit den Kompetenzen des Geschäftsführers ausstatten, sollte diese Position aktuell nicht besetzt sein oder das nebenamtliche Vorstandsmitglied verhindert sein.
    (4) Das Amt der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder endet nach Ablauf der Amtszeit. Sie bleiben in diesen Fällen kommissarisch solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund durch das Kuratorium ist zulässig. Hierfür bedarf es der Zustimmung der jeweiligen vorschlagsberechtigten externen Institution (vgl. oben Absatz 2). Das betroffene Vorstandsmitglied soll vorher angehört werden. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium zu ersetzen.

    § 6

    Aufgaben des Vorstandes

    (1) Die Geschäftsführung der Stiftung (insbesondere die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse, die die Organe der Stiftung fassen, und die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte) obliegt dem nebenamtlichen Vorstandsmitglied als Geschäftsführer der Stiftung, wodurch eine Doppelfunktion dieses Vorstandsmitgliedes entsteht. Der hauptamtliche Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden und ihm verantwortlich. Dieses Vorstandsmitglied ist in seiner Tätigkeit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.
    (2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder – darunter das geschäftsführende Vorstandsmitglied – sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
    (3) Über Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Stiftung bis einschließlich Entgeltgruppe 12 TVöD beschließt der Vorstand. (4) Der Geschäftsführer ist zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt, die der Stiftung Verpflichtungen über die Dauer des laufenden Haushaltsjahres hinaus auferlegen, soweit deren Wert 50.000 € im Einzelfall nicht übersteigt.
    (5) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für sich beschließen. Gleiches gilt für Änderungen der Geschäftsordnung.

    § 7

    Beschlussfassung des Vorstandes

    (1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies verlangen.
    (2) Der  Vorstand  ist  beschlussfähig,  wenn  nach  ordnungsgemäßer  Ladung  mindestens  zwei Vorstandsmitglieder – darunter das geschäftsführende Vorstandsmitglied – anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder an der Beschlussfassung teilnehmen und niemand widerspricht. Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand Beschlüsse auch unter Nutzung von Telekommunikationsvorrichtungen fassen, sofern sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen und die Identität der Teilnehmer an Beschlussfassungen einwandfrei festgestellt werden kann. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
    (3) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Vorstandes zu zeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums und der Rechtsaufsicht führenden Behörde zur Kenntnis zu geben.

    § 8

    Internationaler Beirat

    (1) Der Internationale Beirat setzt sich zusammen aus mindestens neun und maximal fünfzehn ehrenamtlichen Mitgliedern, wobei die Hälfte der Mitglieder eine nicht deutsche Staatsangehörigkeit besitzen soll. Zum Zeitpunkt der Berufung bzw. ihrer Wiederberufung sollten die Beiratsmitglieder ihr 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; hiervon sind bis zu zwei Ausnahmen möglich.
    (2) Die Mitglieder des Internationalen Beirats werden vom Kuratorium für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
    (3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
    (4) Das Amt eines Beiratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Sollte durch das Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes die in Absatz 1 genannte Mitgliederanzahl oder die dort genannte Quote unterschritten werden, bleibt das Beiratsmitglied auf Ersuchen des Vorsitzenden des Kuratoriums solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Die Abberufung eines Beiratsmitgliedes aus wichtigem Grund durch das Kuratorium ist zulässig. Das betroffene Beiratsmitglied soll vorher angehört werden. Ein abberufenes Beiratsmitglied ist vom Kuratorium zu ersetzen.

    § 9

    Aufgaben des Internationalen Beirats

    (1) Der Internationale Beirat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung des Stiftungszwecks.
    (2) Eine Sitzung des Internationalen Beirats findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende des Internationalen Beirats (im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter) beruft die Sitzung mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie. Wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder die Einberufung des Internationalen Beirats schriftlich verlangt, ist der Vorsitzende dazu verpflichtet. Der Vorsitzende des Kuratoriums, die Vorstandsmitglieder und die für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen.  
    (3) Das Kuratorium kann dem Internationalen Beirat eine Geschäftsordnung geben.

    § 10

    Gremienmitglieder, Verschwiegenheitspflicht, Auslagenerstattung

    (1) Eine Person kann nur einem der genannten Gremien (Kuratorium, Vorstand, Internationaler Beirat) angehören. Beschäftigte der Stiftung, mit Ausnahme des Geschäftsführers, können diesen Gremien nicht angehören.
    (2) Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sowie die Bediensteten der Stiftung sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
    (3) Die Stiftung erstattet den ehrenamtlich tätig werdenden Mitgliedern des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats die notwendigen Auslagen entsprechend den Vorschriften des Bundes für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesverwaltung.

    § 11

    Prüfung der Rechnung
    Die Rechnung (§§ 80 ff. i. V. m. § 105 der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung werden, unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung, vom Bundesverwaltungsamt geprüft.

    § 12

    Dienstherrenfähigkeit

    (1) Der Stiftung wird gemäß § 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung das Recht verliehen, Beamte zu führen.
    (2) Das Kuratorium ist die oberste Dienstbehörde der Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.

    § 13

    Gebühren

    (1) Für die Nutzung von Einrichtungen der Stiftung können (außer bei amtlicher Nutzung) Gebühren berechnet werden.
    (2) Die Gebührentatbestände und die jeweiligen Gebührensätze legt der Vorstand unter Beachtung von § 3 und nach den Grundsätzen des Bundesgebührengesetzes in einer Gebührenordnung fest.
    (3) Die Gebührenordnung ist durch Aushang bekannt zu geben.
    (4) Die Auswertung von Materialien der Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung für wissenschaftliche und publizistische Veröffentlichungen jeder Art (Druck-, Bild-, Film- und Tonträgererzeugnisse) soll nur gestattet werden, wenn der Benutzer sich verpflichtet, der Stiftung ein Belegstück unaufgefordert und unentgeltlich zu überlassen sowie auf die Unterstützung durch die Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung in der Veröffentlichung hinzuweisen; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

    § 14

    Gemeinnützigkeit
    Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 15

    Dienstsiegel
    Die Ausgestaltung des Dienstsiegels wird vom Kuratorium beschlossen; der Beschluss bedarf der Zustimmung der in § 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung bestimmten Rechtsaufsicht führenden Behörde.

    § 16

    Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 17

    Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die in § 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung bestimmte Rechtsaufsicht führende Behörde in Kraft.

     

  • Establishment Act

    Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
    vom 13. Oktober 2016

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    Rechtsform der Stiftung
    Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung“ wird mit Sitz in Hamburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

    § 2

    Stiftungszweck

    (1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das politische Wirken Helmut Schmidts für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für den Frieden und die Einigung Europas sowie für die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern zu wahren und so in seinem Sinne
    1. einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte und der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland sowie
    2. zur Aufarbeitung, Darstellung und Weiterentwicklung der Verantwortung Deutschlands in der Außen-, Sicherheits- und Wirtschaftspolitik im europäischen und globalen Umfeld zu leisten;
    3. Kenntnisse zu den geopolitischen und wirtschaftlichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts in Europa und der Welt zu vertiefen und zu erweitern.

    (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Schmidt-Zentrums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte in Hamburg, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine ständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet und pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltungen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeitsmöglichkeiten bietet,
    2. Unterhalt, Betrieb und Nutzung des Anwesens der Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn als authentischer Geschichtsort sowie für eine angemessene öffentliche Nutzung im Sinne des Stiftungszwecks,
    3.regelmäßiges Wirken wie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in der Hauptstadt Berlin und an anderen Orten als dem Stiftungssitz,
    4.Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stiftungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung von zukunftsgerichteten Fragestellungen,
    5. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie dem Stiftungszweck dient.

    (3) Der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen auch die Pflege und Auswertung des bestehenden Archivs Helmut Schmidt im Haus der Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn sowie die Schaffung der Voraussetzungen seiner öffentlichen Nutzung. In Archivfragen arbeitet die Stiftung mit der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. und dem Bundesarchiv zusammen.

    § 3

    Stiftungsvermögen

    (1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
    (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
    (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
    (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

    § 4

    Satzung
    Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bedarf. Das Gleiche gilt für die Änderung der Satzung.

    § 5

    Organe der Stiftung
    Organe der Stiftung sind
    1. das Kuratorium,
    2. der Vorstand.

    § 6

    Kuratorium

    (1) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
    (2) Bindende Vorschlagsrechte für je ein Mitglied des Kuratoriums haben die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, die für Kultur und Medien zuständige obersteBundesbehörde, die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. sowie die ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius. Das Kuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung verfügt über bindende Vorschlagsrechte für zwei Mitglieder des Kuratoriums. Für jedes der Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestel-lung ist zulässig.
    (3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine Vertreterin oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder die Vertreterin oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
    (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vor-sitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
    (5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Das Nähere regelt die Satzung.

    § 7

    Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt.
    (2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands.
    (3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. Bindende Vorschlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie das Kuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung.
    (4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands aus, verbleibt es so lange kommissarisch im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger be-stimmt ist.
    (5) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
    (6) Das Nähere regelt die Satzung.

    § 8

    Internationaler Beirat

    (1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Internationaler Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
    (2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
    (3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.

    § 9

    Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
    Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

    § 10

    Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung

    (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Helmut-Schmidt-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
    (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

    § 11

    Beschäftigte

    (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer wahrgenommen.
    (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
    (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.

    § 12

    Gebühren
    Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

    § 13

    Dienstsiegel
    Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

    § 14

    Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

    Berlin, den 13. Oktober 2016

    Der Bundespräsident
    Joachim Gauck

    Die Bundeskanzlerin
    Dr. Angela Merkel